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Chinchilla als Kleintier in der Wohnung zulässig
Amtsgericht Hanau (90 C 1294/99-90) Chinchillas sind Kleintiere, die ein Mieter in seiner Mietwohnung halten darf, entschied das Amtsgericht Hanau (90 C 1294/99-90). Bei Kleintieren, wie zum
Beispiel Fischen oder Wellensittichen, kommt es nach der Rechtsprechung der Gerichte nicht auf den Wortlaut des Mietvertrages an. Gleichgültig, was hier geregelt ist, Verbot oder Erlaubnisvorbehalt,
Kleintiere darf der Mieter immer halten. Nach einer Auflistung des Amtsgerichts Hanau sind Kleintiere beispielsweise: Kanarienvögel, Kaninchen, Goldhamster, Schildkröten, Echsen, Leguane usw.
Entscheidend, so das Gericht, seien letztlich folgende Faktoren:
- Die Größe des Tieres, Chinchillas sind klein, im vorliegenden Fall maximal 44 cm, von der Nasen- bis zur Schwanzspitze
gemessen. - Chinchillas sind als „leicht“ einzuordnen, sie wiegen ca. 1 Pfund.
Aber nicht nur Größe und Gewicht sind entscheidend bei der Frage, Kleintier oder nicht. Wichtig ist auch,
ob und inwieweit Belästigungen und Störungen von diesen Tieren ausgehen können. Je geringer die Belästigungen und Störungen durch das Tier ausfallen, desto eher ist von einem Kleintier auszugehen. Von
Chinchillas beispielsweise drohen keinerlei Lärm- oder Geruchsbelästigungen. Auch von einer besonderen Gefährlichkeit dieser Tiere kann nicht gesprochen werden. Eine Störung der Mietsache selbst, das
heißt der Mietwohnung, ist ausgeschlossen, weil Chinchillas im Käfig gehalten werden.
Auch die Frage, wieviele Kleintiere, das heißt hier, wie viele Chinchillas in einer Mietwohnung gehalten
werden dürfen, entschied das Amtsgericht Hanau: „Die Haltung von Kleintieren wird dann vertragswidrig, wenn die Menge der Tiere oder die Haltungsbedingungen dazu führen, dass die Mietsache stark belastet
wird oder die Mitbewohner unzumutbar belästigt werden. Die Haltung von 5 Chinchillas in zwei Käfigen (1 m x 1,25 m x 0,6 m) sind zulässig, Mietsache und Mitbewohner werden nicht belastet.“
Quelle: Deutscher Mieterbund e.V KerstinK
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Unwirksame Klauseln Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 10/92) wies den
pauschalen Passus „Das Halten von Haustieren ist unzulässig“ zurück. Ebenso beurteilte das Amtsgericht Köln (213 C 369/96) die Klausel „Tierhaltung bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Vermieters“
als unwirksam.
Erlaubt ist die Standardklausel: „Wer Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, in der Wohnung halten will, braucht die schriftliche Zustimmung des Vermieters. Ausgenommen sind
Kleintiere wie Ziervögel und Zierfische. Das gilt auch für die zeitweise Verwahrung von Tieren.“
Die Rechte des Mieters Hat ein Vermieter Einwände gegen die Tierhaltung eines Mieters,
so muss er diese möglichst bald anbringen. Schreitet er erst nach längerer Duldung ein, so kann der Mieter die Langmut auch als stillschweigende Genehmigung werten (Landgericht Frankenthal, 2, S239/89).
Und hat der Vermieter einigen Bewohnern bereits die Hunde- oder Katzenhaltung erlaubt, so kann er dies anderen Mietern nicht verbieten.
Sowieso kein Mitspracherecht hat der Vermieter, wenn Tiere
für den Bewohner eine Art Therapie-Ersatz sind. Das Amtsgericht Münster wies zum Beispiel einen Vermieter, der einem querschnittsgelähmten Jungen die Hundehaltung verbieten wollte, mit der Begründung ab,
die Beziehung zu den Tieren diene der psychischen Stabilisierung des Jungen (Amtsgericht Münster, 48 C 140/91).
Ähnlich entschied das Berliner Landgericht: Ein zwölfjähriges Mädchen durfte seine
Katze behalten, weil das Tier nach Ansicht der Richter eine wichtige Rolle spiele, um die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes zu mildern (Landgericht Berlin, 64 S 447/93).
Dafür haftet der Mieter Selbstverständlich haftet der Mieter für Schäden, die seine Tiere verursachen. Sei es, dass der Teppichboden unter den scharfen Krallen einer Hauskatze gelitten hat oder
die Wände durchfeuchtet sind, weil der Echsenfreund seinen Lieblingen ein artgerechtes Biotop angelegt hat. Letzteres ist sicher ein Fall von vertragswidrigem Gebrauch der Wohnung, da von einem erhöhten
Verschleiß der Räume ausgegangen werden muss. Quelle: Deutscher Mieterbund e.V KerstinK
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Tierhaltung in Mietwohnungen - was ist alles erlaubt? Vielen Menschen ist gar nicht klar, welche Rechte sie in Bezug auf Tierhaltung in Wohnungen überhaupt haben. Wir wollen Ihnen hier mal einen
kleinen Überblick verschaffen:
AG Hanau 90 C 1264/99-90 Bis zu 5 Chinchillas
sind in der Wohnung erlaubt. Sie sind Kleintiere, werden in Käfigen gehalten und es gibt keine Geruchs- oder Lärmbelästigung.
BGH VIII ZMR 10/92 WM 93, 109
Goldhamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Schildkröten, Aquarienfische, Wellensittiche usw. gelten als Kleintiere und dürfen, egal was im Mietvertrag steht, gehalten werden.
LG Essen 1 S 497/90 WM 91, 340 Obwohl Ratten Kleintiere sind, darf der Vermieter die Haltung verbieten. Lt. Urteil lösen Ratten Ekelgefühle bei den Nachbarn aus.
LG Kassel 1 S 503/96 WM 97, 260 LG Düsseldorf 24 S 90/93 WM 93, 604 Yorkshire-Terrier, Chihuahuas
gelten ebenfalls als Kleintiere und dürften lt. Urteil die Nachbarn nicht stören, da sie sich höchstens mal durch leises, heisernes Krächzen bemerkbar machen.
LG Mönchengladbach 2 S 191/88 NJWRR 89, 145 AG Sinzig 7 C 334/89 NJWRR 90, 652 AG Schöneberg 6 C 550/89 MM 90, 192 AG Mannheim 11 C 269/78 Das Halten einer Katze
ist so lange erlaubt, solange es nicht zu Beeinträchtigungen für die Nachbarn kommt.
LG Braunschweig 6 S 458/99, 107 Der Mieter darf eine Katze
halten, solange Katzenhaltung im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist.
AG Bonn 8 C 731/93 WM 94, 823 Wenn es aus gesundheitlich-psychischen Gründen notwendig ist, eine Katze
zu halten, darf der Mieter dies, auch wenn die Katze kein Kleintier darstellt.
AG Köln 205 C 130/83 WM 84, 78 Elster und Leguane sind Kleintiere und deshalb im Käfig erlaubt.
Steffi
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